Wurde eine
Kündigung oder
Änderungskündigung ausgesprochen, so muss der Arbeitnehmer die
3-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes für die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage (beginnend mit dem Zugang der Kündigungserklärung) beachten. Entsprechendes gilt bei Befristungen bzw. beim Ablauf von befristeten Arbeitsverträgen. Doch auch insoweit gibt es im Einzelfall „Rettungsmöglichkeiten“, wenn die Frist für die Klageerhebung verpasst wurde. Auch in diesem Fall kann es sich lohnen, noch anwaltlichen Rat einzuholen.